Wir informieren Sie darüber, dass ein offizieller Antrag zur Änderung der Gemeindeordnung in den Bayerischen Landtag eingebracht wurde und damit landesrechtliche Erleichterungen für kommunale Unternehmen auf den Weg gebracht werden sollen.

Der Entwurf sieht im Kern folgende Änderungen vor:

1. Jahresabschluss und Lagebericht

Der Jahresabschluss kommunaler Unternehmen soll entlastet werden, indem die Pflicht zur Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen nach dem kommunalen Unternehmensrecht weitgehend an die für privat getragene Unternehmen geltenden Vorschriften angeglichen wird.

Bisher müssen Jahresabschlüsse und Lageberichte von Eigenbetrieben, Kommunalunternehmen und kommunalen Unternehmen in Privatrechtsform nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB aufgestellt und geprüft werden. Mit dem Änderungsantrag sollen zukünftig auch für kommunale Unternehmen die bislang im HGB nur für private Unternehmen geltenden größenabhängigen Erleichterungen bei Aufstellung und Prüfung zur Anwendung kommen können.

2. Nachhaltigkeitsberichterstattung

Zudem soll die Pflicht kommunaler Unternehmen zur sogenannten Nachhaltigkeitsberichterstattung auf das europarechtlich geforderte Maß begrenzt werden.

Durch den vorliegenden Änderungsantrag soll für kommunale Unternehmen in Privatrechtsform, die die HGB-Voraussetzungen für mittelgroße oder kleine Kapitalgesellschaften bzw. Kleinstkapitalgesellschaften aufweisen, keine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten, da die europarechtlich definierten Größenmerkmale nicht überschritten werden. Das heißt, für diese Unternehmen entfällt die Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht und dessen Prüfung.

Anmerkung

Der vorliegende Änderungsantrag weist sowohl hinsichtlich der Pflicht zur Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts als auch dessen Erweiterung um eine Nachhaltigkeitsberichterstattung ausdrücklich darauf hin, dass die Gemeinden in den Gesellschaftsverträgen bzw. in den Betriebs- und Unternehmenssatzungen über das Gesetz hinausgehende, freiwillige Verpflichtungen vorsehen können.

Aus diesem Grund müssten trotz der Änderung der Kommunalgesetze auf Landesebene nach aktuellem Stand (vorbehaltlich einer etwaigen Änderung des Handelsgesetzbuches) die aktuell in Gesellschaftsverträgen als auch in Betriebs- oder Unternehmenssatzungen enthaltenen „strengeren Regelungen“ entfernt werden, wenn man nicht freiwillig die für diese geltenden erhöhten Anforderungen an die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, als auch dessen Erweiterung um eine Nachhaltigkeitsberichterstattung für sein kommunales Unternehmen zur Anwendung kommen lassen will.

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.