Ab dem 01.07.2024 besteht für Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t eine bundesweite Mautpflicht für Autobahnen. Wohnungsunternehmen entstehen hierdurch Mehrkosten für eigene Fahrzeuge sowie für die Gartenpflege, da Fahrzeuge des Garten- und Landschaftsbaus nicht der Handwerkerausnahme des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) unterfallen. Es ist jedoch eine Umlage als Betriebskosten für die Gartenpflege gem. § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf die Mieter möglich.

Mit dem vorliegenden Rundschreiben informieren wir Sie über die damit verbundenen Mehrkosten für Wohnungsunternehmen und die Möglichkeit der Weitergabe an den Mieter über die Betriebskosten. Mieter sind berechtigt, diese Mehrkosten gem. § 35a EStG als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich abzusetzen.

Weitere Informationen