🎶 ’54, ’74, ’90, 2006 Ja so stimmen wir alle ein, Mit dem Herz in der Hand und der Leidenschaft im Bein, werden wir … 🎶

Der Song der deutschen Band Sportfreunde Stiller und wurde am 5. Mai 2006 veröffentlicht – und war damit der Soundtrack des Fußball Sommermärchens zur Weltmeisterschaft 2006. Das Album hieß „“ You Have to Win Zweikampf“ – und bezieht sich auf einen Ausspruch von Bixente Lizarazu – einem französischen Fußballstar aus dem Baskenland, der damals beim FC Bayern kickte.

Zur Fußball-Europameisterschaft 2008 veröffentlichten die Sportfreunde Stiller das Lied als ’72, ’80, ’96, 2008 – in Anspielung auf die deutschen EM-Titel der Jahre 1972, 1980 und 1996.

Mit dem Umdichten auf die Fußball-Europameisterschaft 2024 (14.06. – 14.07.) wird es wohl schwierig werden – doch die Originalversion kann man auch nach ein paar Bier noch fehlerfrei mitsingen – am liebsten beim Public Viewing. Der Begriff Public Viewing – für gemeinsames öffentliches Fußball Gucken hat sich ebenfalls seit 2006 im deutschen Sprachgebrauch etabliert.

❓ Kollegen und Freunde fragen mich derzeit: „Ist Public Viewing denn steuerpflichtig?“ ⁉ Kurz-Antwort der Steuerberaterin: „Kommt nicht auf die Dauer, sondern auf den Umfang an“

Und hier die Langversion: ⚽ Steuerlich kommt es darauf an, was für einen Umfang an Speisen und Getränken der Geschäftspartner oder der Arbeitgeber beim Public Viewing sponsort. ⚽ 🥉

Sparversion:
Wenn die Mitarbeiter Ihre Brotzeit selber mitbringen oder die Trinkgeldkasse dafür verwenden, dann entstehen dem Arbeitgeber keine Aufwendungen – und damit für die Mitarbeiter kein geldwerter Vorteil. ⚽ 🥈

Kleinversion:
Kaffee, Tee, Erfrischungsgetränke, Gebäck gelten als Aufmerksamkeiten – und damit nicht als Bewirtung. Fazit: Der Arbeitgeber kann Salzstangerl und Chips, dazu Cola und Wasser steuerfrei für die Mitarbeiter oder Gäste besorgen und als Betriebsausgaben geltend machen. ⚽ 🥇

Bewirtungsversion:
Bei Mahlzeiten und bei Bier und Wein – und anderen alkoholischen Getränken ist das Finanzamt leider weniger großzügig – diese gelten üblicherweise als Bewirtung, mit allen damit verbundenen Regelungen (Dokumentation, Aufzeichnungspflichten, Verbuchung, Arbeitslohn). ⚽ 🏆

Version Betriebsfest:
Ein Public Viewing kann für Mitarbeitende auch als steuerlich günstige Betriebsveranstaltung gestaltet werden – dann kommt auch der lohnsteuerliche Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter in Betracht – oder ermäßigte Lohnpauschalierungen.

Autorin:
Edeltraud Schmid
BayernLB Abteilung Steuern