Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom Dezember 2023 ist eine nebenamtliche Tätigkeit als Genossenschaftsvorstand zukünftig sozialversicherungspflichtig.

Das Bundesozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 12.12.2023 (Az. B 12 R 11/21 R) zur Sozialversicherungspflicht für nebenamtliche Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft entschieden. Mittlerweile liegen auch die entsprechenden Entscheidungsgründe vor. Die Entscheidung enthält auch wichtige Aussagen zur ehrenamtlichen Tätigkeit als Vorstand.

Ein Rundschreiben zur SV-Pflicht finden Sie hier zum Herunterladen:

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