Nach zwei Jahren intensiver Gespräche erzielten die europäischen Institutionen am 7. Dezember 2023 eine vorläufige politische Einigung zur Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD). Das Hauptziel der Richtlinie ist, den Gebäudebestand durch einschlägige Vorgaben zur Energieeffizienz so zu transformieren, dass die Europäische Union bis zum Jahr 2050 ihr Ziel der Klimaneutralität erreicht.

Die wichtigsten Punkte der Einigung sind:

  • Anders als von der Europäischen Kommission vorgeschlagen, wird es keine Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz (MEPS) für Wohngebäude geben: Vielmehr müssen die Mitgliedstaaten nationale Zielvorgaben festlegen, um den Primärenergieverbrauch bis 2030 um 16% und bis 2035 um 20-22% zu senken. 55% der Reduzierung des Energieverbrauchs müssen durch die Renovierung von 43% der am wenigsten energieeffizientesten Gebäude in einem Mitgliedsstaat erreicht werden.
  • Für Nichtwohngebäude (NWG) sieht die vorläufige Einigung ebenfalls eine Vorgabe zur Primärenergiereduktion von 16% bis 2030 oder 26% bis 2035 vor.
    • Energieausweise: Es wird keine Harmonisierung der Energieausweise auf europäischer Ebene geben. Stattdessen sieht die Trilog-Einigung ein einheitliches Format für die Energieausweise vor.
  • Solarenergie: Wenn technisch und wirtschaftlich möglich, müssen die Mitgliedstaaten schrittweise Solarenergieanlagen auf Nichtwohngebäuden und in allen neuen Wohngebäuden ab dem 31. Dezember 2026 installieren. Bei Wohngebäuden gilt diese Pflicht ab dem 31. Dezember 2029. Diesbezüglich hatte es in der Branche insbesondere auch Kritik an nationalen steuerrechtlichen Vorgaben gegeben, die den Ausbau der Solarenergie etwa für Spezialfonds auf da NWG erschwerten, die sich auf Grund flacher Dächer besonders für Photovoltaik-Anlagen eignen würden.
  • Heizkessel für fossile Brennstoffe: Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Sanierungsfahrplänen das Verbot von Heizkesseln für fossile Brennstoffe bis 2040 vorsehen. Subventionen für die Installation mit fossilen Brennstoffen betriebener Einzelkessel sind ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr zulässig.
  • Renovierungswelle: Die EPBD legt Renovierungsziele fest, die in nationale Gebäudesanierungspläne übernommen werden müssen.
    • Ausnahmen: Landwirtschaftliche Gebäude und denkmalgeschützte Gebäude sind von dieser Richtlinie ausgenommen, und die Mitgliedstaaten können weitere Gebäude aufgrund historischer, religiöser, militärischer oder anderer Kriterien ausnehmen.

Nach der Einigung müssen nun das Europäische Parlament und der Rat der Mitgliedstaaten dem Kompromiss zustimmen, die eine reine Formsache sein dürfte. 20 Tage nach der folgenden Veröffentlichung im EU-Amtsblatt tritt die Richtlinie in Kraft und muss spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten in nationales Recht überführt werden. In Deutschland wird dies mittels der Gebäuderichtlinie im Gebäudeenergiegesetz (GEG) umgesetzt.

Insgesamt wird das Ergebnis der Trilog-Verhandlungen mit Blick auf die ursprünglichen Forderungen der EU-Kommission und des Europäischen Parlaments weithin als ausgewogener Kompromiss gesehen. Zwar seien die Ziele für Wohngebäude sehr ambitioniert, aber realisierbar, sofern national eine angemessene Förderkulisse für energetische Sanierungen und Neubauten sichergestellt würden.

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