Das Wichtigste:

Am 13.12.2023 hat der Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Bundestages entschieden, nur einen Teil des als „Solarpaket 1“ bekannten Gesetzespakets „zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung“ (20/8657) vor der Weihnachtspause zu verabschieden. Vor Ende des Jahres werden damit lediglich folgende Inhalte verabschiedet:

  • Verlängerung für bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung für Windkraftanlagen
  • Einführung der unentgeltlichen Abnahme statt der verpflichtenden Direktvermarktung
  • Verlängerung der Realisierungs- und Pönalfristen für Windenergieanlagen

Dem weiteren, umfangreicheren und für die Wohnungswirtschaft relevanteren Teil des Solarpakets 1 wird sich der Ausschuss erst im Frühjahr 2024 widmen.
Wir bedauern die Verschiebung des Gesetzespakets, weil damit dringend notwendige Reformen, die der Verbreitung von PV-Anlagen im Kontext von Mehrfamilienhäusern dienen können, nicht in Kraft treten können.

Zu den Inhalten des Solarpakets 1 ist eine GdW-Arbeitshilfe in Arbeit, die veröffentlicht werden soll, sobald das Paket in Gänze verabschiedet ist.

Im Detail

Einführung des Abnahmemodells der „unentgeltlichen Abnahme”

Für PV-Anlagen mit einer Leistung bis zu 200 kW wird das Instrument der „unentgeltlichen Abnahme“ anstelle der verpflichtenden Direktvermarktung geschaffen.

Bis dato war es so geregelt, dass Anlagen mit einer Größe >100kW, die ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, ihren Strom direkt vermarkten mussten. Nach dem neu geschaffenen § 21 Absatz 1 EEG 2023 kann für Anlagen dieser Größe die Einspeisevergütung in Form der unentgeltlichen Abnahme gewählt werden bzw. Anlagen dieser Größe fallen automatisch in dieses Modell, wenn vonseiten des Betreibers keine andere Zuordnung getroffen wurde.

Dieses Modell ist besonders für Anlagenbetreiber interessant, die einen hohen Vor-Ort-Verbrauch bei geringer Einspeisung aufweisen. Anstatt dass ein Direktvermarktungsvertrag abgeschlossen werden muss, soll der Netzbetreiber verpflichtet werden, den nicht verbrauchten Strom physikalisch abzunehmen, ohne dafür ein Entgelt zahlen zu müssen. Dadurch wird vonseiten des Gesetzgebers intendiert, dass Anlagen größtmöglich ausgelegt werden.

Die Teilnahme an der unentgeltlichen Abnahme ist nicht verpflichtend.