Zum 02.08.2023 sind die Änderungen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG), des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) sowie des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (ESWG) in Kraft getreten.

Die im Vorfeld angekündigten Verlängerungen der Geltungszeiträume für die Preisbremsen von Strom und Gas über den 01.01.2024 hinaus wurden nicht umgesetzt.

Neu eingefügt wurden jedoch mit §37a EWPBG und §12b StromPBG zusätzlich abrufbare Entlastungszahlungen für atypische Minderverbräuche von Gas und Strom.
Auch Wohnungsunternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen Zusatzzahlungen erhalten.

Zur Entlastungszahlung für Gas:
Ein zusätzlicher Entlastungsbetrag ist möglich, wenn:

  • der Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas oder von Wärme, der vom zuständigen Messstellenbetreiber oder dem Wärmeversorgungsunternehmen an seinen Entnahmestellen für das Kalenderjahr 2021 gemessenen wurde, mindestens 40 % niedriger war als für den Zeitraum des Kalenderjahres 2019.
  •  durch den Erhalt dieses zusätzlichen Entlastungsbetrags zu den bereits bis zum 31.12.2023 gewährten Entlastungszahlungen der Höchstwert von 2 Mio. EUR des § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EWPBG nicht überschritten wird
  • der zu erwartende Zusatzbetrag nach der Berechnung gem. § 37a Abs. 2 EWPBG 10.000 Euro überschreitet.

Anträge auf Erstattung des zusätzlichen Entlastungsbetrags können vom 01.09.2023 bis zum Ablauf des 30.09.2023 bei der zuständigen Prüfbehörde gestellt werden.

Die Anträge müssen die in § 37a Abs. 4 EWPBG aufgeführten Anlagen enthalten.

Zur Entlastung von Strom:
Ein zusätzlicher Entlastungsbetrag ist möglich, wenn:

  • die verbrauchte Strommenge, die durch den zuständigen Messstellenbetreiber an seinen Entnahmestellen für das Kalenderjahr 2021 gemessenen wurde, mindestens 40 % niedriger war als für den Zeitraum des Kalenderjahres 2019.
  • durch den Erhalt dieses zusätzlichen Entlastungsbetrags zu den bereits bis zum 31.12.2023 gewährten Entlastungszahlungen der Höchstwert von 2 Mio. Euro des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b StromPBG nicht überschritten wird.
  • der zu erwartende Zusatzbetrag nach der Berechnung gem. § 12 b Abs. 2 StromPBG
    1.000 Euro überschreitet.

Anträge auf Erstattung des zusätzlichen Entlastungsbetrags können vom 01.09.2023 bis zum Ablauf des 30.09.2023 bei der zuständigen Prüfbehörde gestellt werden.

Die Anträge müssen die in § 12b Abs. 4 StromPBG aufgeführten Anlagen enthalten.

Darüber hinaus sind Vermieter gem. § 5 Absatz 1 Satz 2 ESWG verpflichtet, wenn nicht bereits geschehen, ihre Mieter mit der Abrechnung für die laufende Abrechnungsperiode, spätestens aber mit der nächsten Abrechnung in Textform über die Höhe der für Dezember 2022 erhaltenen Soforthilfe für Erdgas und Wärme zu informieren. Dabei sind die Entlastungen sowohl hinsichtlich des Vermieters als Ganzen, sowie bezüglich des auf den Mieter entfallenden Anteils aufzuführen.

Auf entsprechende GdW-Rundschreiben und die unter https://www.gdw.de/downloads/publikationen/faq-liste-energiepreisbremse/ abrufbare FAQ-Liste wird verwiesen.

Rundschreiben zum Download