Bund und Länder haben sich hinsichtlich der Härtefallhilfen für Privathaushalte bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern auf eine gemeinsame Verwaltungsvereinbarung geeinigt (wir berichteten zuletzt am 31.05.2023). Die Härtefallhilfen können auch von Vermietern für die Mieter in Anspruch genommen werden. Sie gelten für Haushalte bzw. Gebäude, die mit Öl oder Pellets heizen und bei denen die Mehrkosten über eine Verdoppelung des Preisniveaus 2021 hinausgehen. Die Hilfe wird rückwirkend für das Jahr 2022 gewährt.

Bitte entnehmen Sie alle weiteren Informationen

  • dem Merkblatt für Mieter/innen und Vermieter/innen sowie Wohnungseigentümer/innen und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer https://www.bmwk.de//Redaktion/DE/Downloads/M-O/Merkblaetter/merkblatt-haertefallhilfen-privathaushalte-energiekosten
  • den FAQs des BMWK zu den Härtefallhilfen

Nachdem das BMWK im Vorfeld mit dem GdW über die Weiterleitung der Hilfen an die Mieter gesprochen hatte, können wir berichten, dass diese sehr einfach gehandhabt wird: Der Vermieter informiert die Mieter mit dem „Informationsblatt Zentralantragstellende“, das von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt wird, und leitet die Hilfe mit der nächsten Betriebskostenabrechnung an die Mieter weiter.

Das Bayerische Staatsministerium hat einen Rechner für die Härtefallhilfen online gestellt: Link

Alle Informationen auf einer BMWK-Seite zusammengestellt finden Sie auch hier: Link