Der § 2 EnSimiMaV verlangt von Gebäudeeigentümern die Heizungsprüfung und Optimierung. Sofern bei der Prüfung der Heizung ein Optimierungsbedarf festgestellt wird, ist die entsprechende Optimierung der Heizung bis zum 15.09.2024 vorzunehmen. Diese Pflicht besteht für Anlagen, die zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, vgl. im einzelnen GdW-Information 166 (Link)

Nach § 3 EnSimiMaV sind Gaszentralheizungssysteme hydraulisch abzugleichen. Bei Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1.000 m² beheizter Fläche ist dieser hydraulische Angleich schon bis zum 30.09.2023 vorzunehmen, bei Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten bis zum 15.09.2024.

Der Bundesverband GdW hat eine Rechtsposition zur “Faktischen Unmöglichkeit” veröffentlicht, über die wir Sie informieren möchten.

Faktische Unmöglichkeit

Bis zum 30.09.2023 soll der hydraulische Abgleich für Wohngebäude mit mindestens zehn Wohneinheiten bzw. in Nichtwohngebäuden (Gewerbe) in Anwendungsbereich des GEG ab 1.000 m² beheizter Wohnfläche durchgeführt werden – für weniger als zehn Wohneinheiten ist die Frist der 15.09.2024.

Neben den im Gesetz genannten Ausschlussgründen, vgl. §§ 2,3 EnSimiMaV, ist ein Ausschlussgrund auch dann anzunehmen, wenn die Umsetzung der Maßnahmen innerhalb der Frist tatsächlich unmöglich ist. Eine tatsächliche bzw. faktische Unmöglichkeit ist dann anzunehmen, wenn die Umsetzung der Maßnahme innerhalb der Frist trotz eines ernsthaften Bemühens insbesondere aufgrund begrenzter Handwerkskapazitäten oder anderer tatsächlicher Umstände nicht möglich ist.

Beispiele der tatsächlichen Unmöglichkeit:

  • Unzureichende Handwerkskapazitäten für die Durchführung der Maßnahmen nach §§ 2, 3 EnSimiMaV, z. B. weil sich auf eine Ausschreibung des verpflichteten Gebäudeeigentümers keine sachkundigen Handwerksunternehmen, nur eine unzureichende Zahl an sachkundigen Handwerksunternehmen, nur sachkundige Handwerksunternehmen mit Angeboten zu nicht mehr marktgerechten Preisen oder nur sachkundige Handwerksunternehmen zurückmelden, die eine zeitliche Durchführung der Maßnahmen innerhalb der Umsetzungsfristen nach §§ 2, 3 EnSimiMaV nicht gewährleisten können.
  • Technische Undurchführbarkeit der Maßnahmen innerhalb der Umsetzungsfristen, z. B. weil für das nach § 3 Abs. 4 EnSimiMaV erforderliche Verfahren des hydraulischen Abgleichs kein entsprechend spezialisiertes Handwerksunternehmen (rechtzeitig) zur Verfügung steht oder technische Materialien (z. B. Ventile) nicht in ausreichender Zahl in der erforderlichen Zeit am Markt verfügbar sind.
  • Organisatorische Undurchführbarkeit oder Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen, z. B. aufgrund des erforderlichen Zeitaufwands für die zur Vorbereitung der Maßnahmen erforderlichen Bestandsdatenanalyse, des erforderlichen Zeitaufwands für die Terminabstimmung zwischen Gebäudeeigentümern, Handwerksunternehmen und Mietern, des erforderlichen Zeitaufwands für die Umsetzung der Maßnahmen vor Ort.
  •  Wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit, wenn neben der wirtschaftlichen Unverhältnismäßigkeit auch Gründe für eine organisatorische oder technische Unverhältnismäßigkeit vorliegen. Eine wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinne kann sich z. B. dann ergeben, wenn der Kostenaufwand für die Durchführung der Maßnahmen nach §§ 2, 3 EnSimiMaV in Abwägung mit dem effizienzsteigernden Effekt dieser Maßnahme, insbesondere bei vergleichender Betrachtung mit alternativen möglichst effizienzsteigernden Maßnahmen, unverhältnismäßig ist.

Bei Vorliegen einer tatsächlichen Unmöglichkeit:
• Dokumentationspflichten des Gebäudeeigentümers

Betroffene Gebäudeeigentümer sollten den im Zuge der Entscheidungsfindung und Angebotsabfrage hinsichtlich der Pflichten nach §§ 2, 3 EnSimiMaV anfallenden Schrift- und E-Mailverkehr (z. B. in Gestalt von Entscheidungsvorlagen für die Geschäftsführung, Ausschreibungsunterlagen, E-Mails an Handwerksfirmen oder Telefonvermerken) digital oder in ausgedruckter Form aufbewahren.