Aus dem Kreis unserer Mitgliedsunternehmen haben wir erfahren, dass im Rahmen der Einrichtung einer Glasfaserversorgung von Gebäuden den Wohnungsunternehmen ein sog. „Auskundungs-/Planungsgesprächsprotokoll“ durch die ausführenden Mitarbeiter der Telekom vorgelegt wird. Dies ist verbunden mit dem Hinweis seitens der Telekom, dass dies vom Wohnungsunternehmen „unterschrieben werden müsse“. Hierbei kann es zudem noch vorkommen, dass der Versuch unternommen wird, entsprechenden Druck aufzubauen, durch den weiteren Hinweis der Telekom, dass andernfalls die laufenden Arbeiten eingestellt werden müssten (was dann aber, bei gegebener Weigerung des Wohnungsunternehmens, nicht geschieht). Zur Unterschrift gedrängt werden hierbei nicht nur Vorstände oder Geschäftsleiter des Wohnungsunternehmens, sondern auch Mitarbeiter auf der Baustelle, die zur Vertretung des Wohnungsunternehmens (zumindest in dieser Hinsicht) gar nicht befugt sind.

Das Problem besteht darin, dass es sich um ein vorgefertigtes „Protokollmuster“ handelt, in welchem auch handfeste Erklärungen, die das Wohnungsunternehmen mit seiner Unterschrift abgeben würde, enthalten sind. Beispielsweise würde das Wohnungsunternehmen mit seiner Unterschrift bestätigen bzw. garantieren, dass „die für die Kabeltrassen vereinbarten Installationswege den gesetzlichen Brandschutzbestimmungen entsprechen“. Auch wird festgelegt, dass „der Hauseigentümer die Verantwortung für die Wiederherstellung der Wärmedämmung übernimmt.“
Zwei weitere Verpflichtungserklärungen beziehen sich auf die „Stilllegung von Schornsteinzügen oder Müllschächten“ sowie „dokumentierte Vorschäden“ und die Pflicht des Wohnungsunternehmens, „die Realisierung des Gebäudenetzes in der beschriebenen Form vornehmen zu lassen“.

Hierzu ist folgendes zu bemerken:

Eine Pflicht zur Unterschrift besteht nicht. Zum einen ist ein Protokoll seiner Funktion nach die Bestätigung eines Geschehensablaufes, also eine rein sachliche Feststellung. Ein Protokoll ist jedoch nicht der richtige Ort, um rechtliche Verpflichtungen zu begründen, insbesondere, wenn diese außerordentlicher Natur sind. Die vorliegende Sachlage ist nicht mit derjenigen am Ende eines Mietverhältnisses vergleichbar, wenn dort zwischen Vermieter und Mieter manchmal einzelne Verpflichtungen zum Rückbau von Gegenständen des Mieters oder zur Dekoration der Wohnung geregelt werden. Aber auch inhaltlich kann ein Wohnungsunternehmen meistens kaum seriös bestätigen, dass die „gesetzlichen Brandschutzbestimmungen“ im Hinblick auf die „Kabeltrassen“ eingehalten seien. Viele Wohngebäude gehören dem Altbestand an und unterscheiden sich zudem. Es kommt hinzu, dass dem Grunde nach die Telekom darauf achten (und ggf. bestätigen) müsste, dass sie selbst mit der Verkabelungsmaßnahme keine bestehenden baulichen Vorschriften verletzt.

Über das auch im Hinblick auf den Gedanken einer Kundenfreundlichkeit mehr als ärgerliche und fragwürdige Vorgehen der Telekom haben wir auch den GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen in Berlin für kommende Gespräche mit der Telekom informiert.