Nach den Großen Tarifkommissionen der Gewerkschaften ver.di und IG BAU hat auch der Verbandsausschuss des Arbeitgeberverbandes dem neu ausgehandelten Manteltarifvertrag sowie dem neu verhandelten Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung und -förderung in der Immobilienwirtschaft zugestimmt.

Die neuen Regelungen treten weitaus überwiegend zum 01.01.2025 in Kraft.

Was ändert sich?

Der Unterschied zur bisherigen Regelung besteht darin, dass das Urlaubsgeld nicht nach den Tabellen im Anhang zum Manteltarifvertrag bezahlt wird, sondern 60 % der Vergütung für den Monat Juli beträgt. Das gilt auch, wenn die Unternehmen das Urlaubsgeld schon vorgezogen – z.B. im Juni – zahlen. Maßgebliche Bemessungsgrundlage für den Anspruch bleibt die Vergütung für den Kalendermonat Juli. Überstunden-, Leistungs- und Erschwerniszulagen sind weiterhin vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einer Betriebsvereinbarung nicht einzuberechnen. Funktions- und sonstigen Zulagen, die ihre rechtlichen Grundlagen nicht aus dem Manteltarifvertrag oder Vergütungstarifvertrag herleiten, sind bei der Berechnung des Urlaubsgeldes auch weiterhin nicht ausgenommen worden. Die Frage ist in der Gewährungsvereinbarung zu regeln. Es ist daher zu prüfen, ob das Unternehmen im Einzelfall zur Einbeziehung dieser Zulagen verpflichtet ist.

Für Unternehmen, die schon bislang mehr als 60 % der Julivergütung auf freiwilliger Basis oder auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung zahlen, ändert sich naturgemäß nichts. Es bleibt bei der Staffelung des Urlaubsgeldes für neu eingestellte Arbeitnehmer. Im ersten Beschäftigungsjahr erhalten sie somit 50 % von 60 % der Julivergütung als Urlaubsgeld, im zweiten Beschäftigungsjahr 60 % von 60 % der Julivergütung usw. Unverändert gelten die Regelungen zur Kürzung des Urlaubsgeldes bei unterjährigem Ein- und Austritt aus dem Arbeitsverhältnis sowie für Zeiten ohne Anspruch auf Entgeltzahlung (z.B. Krankengeldbezug, Elternzeit, unbezahlten Sonderurlaub).

Die Regelung finden Sie im neuen § 8 Abs. 4 MTV. Neu geregelt und deutlich vereinfacht ist die Regelung zur Berechnung der Sonderzahlungen, wenn ein Arbeitnehmer unterjährig von Vollzeit zu Teilzeit oder Teilzeit zu Vollzeit wechselt.

Eine ausführliche Information des AGV Arbeitgeberverbands der Deutschen Immobilienwirtschaft e.V. finden Sie hier:

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