Im Bundeskabinett wurde am 05.06.2024 im Rahmen des Jahressteuergesetzes das Instrument der Wohngemeinnützigkeit verabschiedet. Bei dem von der Regierung geplanten Modell sollen Unternehmen mit akzentuierter sozialer Ausrichtung, Vereine und gemeinnützige Stiftungen steuerlich begünstigt werden. Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW sieht das Instrument in seiner geplanten Ausrichtung als sinnvolle Ergänzung im Kampf gegen den Wohnungsmangel – appelliert aber an die Regierung, ein funktionierendes, breiter angelegtes und verlässliches Fördersystem für bezahlbaren Wohnraum für die Mitte der Gesellschaft wiederherzustellen.

Im Juni des vergangenen Jahres hatten sich BMWSB und BMF auf ein Eckpunktepapier zur Neuen Wohngemeinnützigkeit (NWG) verständigt. Darin aufgezeigt wurden verschiedene Optionen zur Umsetzung einer Neuen Wohngemeinnützigkeit, die der GdW einer ersten kritischen Bewertung
unterzogen hatte (vgl. Anlage).

Nun liegt der Referentenentwurf des BMF für ein Jahressteuergesetz 2024 vor. Zur Umsetzung des Vorhabens NWG ist nunmehr eine Ergänzung des § 53 der Abgabenordnung ‘Mildtätige Zwecke’ vorgesehen (vgl. Anlage – Auszug RefE JStG 2024). Als mildtätiger Zweck soll künftig auch die “vergünstigte Überlassung von Wohnraum an hilfebedürftige Personen” gelten. Die Änderung soll am 01.01.2025 in Kraft treten.

Hilfebedürftig i. S. d. § 53 Satz 1 AO sind Personen,

  1.  die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
  2.  deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe i. S. d. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; bei Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. … Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Der ebenfalls beigefügten Anlage können Sie die aktuellen Regelsätze in EUR je Regelbedarfsstufe entnehmen.

Die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit sollen nur zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen müssen. Eine starre Grenze, um wie viel die Miete sich von der marktüblichen Miete unterscheiden muss, soll nicht gesetzlich implementiert werden. Allerdings muss die Miete dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden, da anderenfalls keine Unterstützungsleistung der jeweiligen Körperschaft vorläge, so die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 53 AO.

Dieser Vorschlag bleibt sogar hinter der bisher angedachten AO-Lösung, bei der eine generelle Einbeziehung des “Wohnens” in die begünstigten Zwecke erwartet wurde, zurück. Der Staatssekretär des BMWK Sven Giegold äußerte sich bei einer Tagung des VÖB heute dann auch dazu, dass “darüber in der Bundesregierung noch zu reden sei”. Wir werden Sie über den weiteren Verlauf informieren.

GdW-Präsident Axel Gedaschko zum Umsetzungsvorschlag:
„Das Instrument der Wohngemeinnützigkeit kann in der von der Regierung geplanten Ausrichtung einer Steuererleichterung dabei helfen, dass Institutionen wie Vereine und Stiftungen zu Anbietern von bezahlbarem Wohnraum werden. So kann es einen Teil-Beitrag bei der Bekämpfung des Wohnungsmangels leisten. Angesichts des riesigen Wohnungsmangels reicht es aber bei Weitem nicht aus.

Da mittlerweile 800.000 Wohnungen in Deutschland fehlen, ist zur Lösung dieser Herkulesaufgabe ein größerer und langfristiger Wurf in Form eines funktionierenden Fördersystems für bezahlbaren Wohnraum in deutlich größerer Zahl notwendig. Angesichts der aktuellen Wohnungsbaukrise müssen die sozial orientierten Wohnungsunternehmen überhaupt erst wieder in die Lage versetzt werden, zu bauen. Das geht angesichts der dauerhaft höheren Zinsen bei gleichzeitig rundum gestiegenen Kosten nur über ein kurzfristiges Zinsprogramm. Mithilfe einer Zinssubvention auf ein Prozent könnten die sozial orientierten Wohnungsunternehmen in Kombination mit der seriellen und modularen Bauweise dann wieder bezahlbare Wohnungen in deutlich größerer Zahl zu Mieten von rund 12 Euro – statt aktuell 18 bis 20 Euro – pro Quadratmeter und Monat schaffen. Das würde eine wirkliche Entlastung der Wohnungsmärkte bedeuten und wäre für den Staat durch Steuereinnahmen im Zuge der dann steigenden Baukonjunktur auch noch kostenneutral.

Bezahlbarer Wohnraum lässt sich nur dauerhaft sichern, wenn Bund, Länder und Kommunen gemeinsam ihre Hausaufgaben machen. Dafür sind vor allem genügend bezahlbarer Grund und Boden und eine ausreichende finanzielle und letztlich mietdämpfende Förderung notwendig. Diese sozial-ökonomische Ausrichtung der Wohnungspolitik muss wiederhergestellt und langfristig gesichert werden. Ansonsten bleibt die Mitte der Gesellschaft beim Wohnen – der sozialen Frage unserer Zeit – auf der Strecke. Das führt zu wachsender politischer Unzufriedenheit und gesellschaftlicher Spaltung.“

Anlage GdW-Schreiben zum Umsetzungsvorschlag
Anlage Auszug Referentenentwurf JStG 2024
Anlage: SGB 12 – Regelbedarfsstufen nach § 28
GdW: Bewertung Eckpunktepapier NWG aus 2023