Zur Thematik der sog. “Finalen Selbsterklärung” nach § 30 Abs.1 StromPBG, § 30a Abs 2 StromPBG und/oder § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG haben wir Sie bereits informiert. Die FAQ-Liste des GdW finden Sie als Anlage 1 nochmals am Ende des Beitrags.

Zwischenzeitlich sind weitere Fragen an das Wirtschaftsministerium und an die Prüfbehörde adressiert worden, die von der Prüfbehörde nunmehr entsprechend beantwortet worden sind. Die Antworten auf die entsprechenden Fragen sind als Anlage 2 beigefügt.

Der GdW weist noch einmal darauf hin, dass im Rahmen der finalen Selbsterklärung der zur Abgabe verpflichtende Entlastungsbetrag in Höhe von 150.000 Euro/je Entnahmestelle inklusive desjenigen Betrags bestimmt wird, der an die Mieterinnen und Mieter weitegegeben wird. Er wird also nicht in Abzug gebracht. So jedenfalls die Rechtsauffassung der Prüfbehörde.

Konnte die Frist zum 31.05.2024 nicht eingehalten werden, wird nunmehr dringend empfohlen, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen, der im online-Antragsportal der Prüfbehörde unter: https://pruefbehoerde.pwc.de/ abgerufen werden kann. Als Grund reicht es nach Auskunft der Prüfbehörde aus, wenn auf das Nichtvorliegen der Abrechnungsunterlagen hingewiesen wird.

Die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zu den sog. Preisbremsen sind mit viel bürokratischem Aufwand verbunden. Sie binden Zeit und Personal. Viele Fragen bleiben aufgrund der Widersprüchlichkeit der gesetzlichen Regelungen unbeantwortet bzw. können nicht befriedigend beantwortet werden. Als weitere Anlage 3 finden Sie daher ein Schreiben des GdW-Präsidenten, Axel Gedaschko, an den Wirtschaftsminister Dr. Robert Habeck, der auf diesen Umstand hinweist und eine weitere Verlängerung der Fristen zur Abgabe der finalen Selbsterklärung sowie einer praxistaugliche Handhabe fordert.

Anlage 1: FAQ-Liste
Anlage 2: PWC Antworten
Anlage 3: GdW-Schreiben BMWK