Das „Solarpaket 1“ genannte Gesetzespaket wurde am 15.05.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am Folgetag, also am 16.05.2024, in Kraft getreten.

Der politische Prozess hat länger gedauert als erwartet, eigentlich sollte das Gesetzespaket bereits zu Beginn des Jahres in Kraft treten. Unstimmigkeiten über Inhalt und Ausgestaltung einiger Regelungen sorgten letztendlich für die Verlängerung.

Die aus Sicht der Wohnungswirtschaft wichtigsten Inhalte:

  • Die Änderung des § 9 Absatz 3 EEG schaffen neue Ausnahmen zur Zusammenfassung von Dach-Solaranlagen.
  • Mit der Änderung des § 38h EEG 2023 wird der Begriff Repowering nun auch für Dachanlagen im Photovoltaik-Bereich eingeführt.
  • Mit der Änderung des § 21 Absatz 1 EEG wird der Grenzwert der Pflicht zur Direktvermarktung auf 200 kW angehoben. Für Anlagen mit einer Leistung bis zu 200 kW wird das Instrument der „unentgeltlichen Abnahme“ neu eingeführt.
  • Mieterstromanlagen dürfen nun auf ‘Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes’ errichtet werden;
  • Einführung des Alternativmodells “Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung”;
  • Ausweitung der Größe zulässiger Balkon-PV-Anlagen auf eine Wechselrichterleistung von bis zu 800 Voltampere;
  • Entfall der Anmeldung der Balkon-PV-Anlagen beim Netzbetreiber;
  • Vorübergehende Duldung rückwärtsdrehender Zähler bei der Inbetriebnahme ´von Balkon-PV-Anlagen

Ein ausführliches GdW-Rundschreiben finden Sie hier zum Download.

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