Die Bundesregierung hat Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen unter anderem mit den Strom- und Gaspreisbremsen von den gestiegenen Energiekosten entlastet. Diese im Herbst 2022 eingeführten Energiepreisbremsen sind zum 31.12.2023 ausgelaufen.

Wie bereits in mehreren GdW-Rundschreiben und in der vdw aktuell beschrieben, gehen mit diesen Entlastungen Pflichten einher, die auch Wohnungsunternehmen betreffen können. Konkret müssen bestimmte Lieferanten eine sogenannte finale Selbsterklärung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG abgeben.

Verpflichtete Lieferanten können dabei auch Wohnungsunternehmen sein, deren Entlastungsbetrag (also insbesondere die durch die Preisbremsen und Dezemberhilfen erlangten Kostenvorteile; siehe dazu im Detail die GdW FAQ) in mindestens einem Monat den Betrag von T€ 150,0 überschritten hat oder Unternehmen, die eine vorläufige Selbsterklärung abgegeben haben.

Grundsätzlich ist die finale Selbsterklärung bis spätestens 31.05.2024 an die Elektrizitäts- und Energieversorgungsunternehmen zu übermitteln. In begründeten Fällen, z. B. weil der testierte Jahresabschluss für das Jahr 2023 noch nicht vorliegt oder die Prüfung von “relevanten Input-Größen“ noch nicht abgeschlossen werden konnte, ist eine Fristverlängerung von drei Monaten möglich.

“Relevante Input-Größen“ sind auf Nachfrage des GdW bei der Prüfbehörde auch Angaben, die für die Betriebskostenabrechnung notwendig sind. Nach Mitteilung der Prüfbehörde gilt die Möglichkeit der Fristverlängerung also dann, wenn die Betriebskostenabrechnung noch nicht erstellt werden konnte, weil etwa Abrechnungsunterlagen fehlen.

Idealerweise sollte ein Antrag auf Fristverlängerung den jeweiligen Lieferanten mitgeteilt werden. In jedem Fall aber sind die Lieferanten über gewährte Fristverlängerungen zu informieren.

Hinweis:

Zur Einhaltung der Frist reichen zunächst auch Schätzungen aus. Diese sind in dem Template (Hinweis auf Schätzung) zur finalen Selbsterklärung zu deklarieren. Basis der Schätzung könnten etwa Betriebskostenabrechnungen der letzten Jahre sein.

Insofern besteht bis 31.05.2024 dringender Handlungsbedarf zu prüfen, ob der Betrag von T€ 150,0 in einem Monat überschritten wurde. Hierbei zählen auch die Entlastungen, die an Mieter:innen weitergegeben wurden. Ist dieser Schwellenwert überschritten, muss die finale Selbsterklärung bis zum 31.05.2024 abgegeben oder dringend Fristverlängerung beantragt werden.

Hierzu ein Rechenbeispiel:

Eine 4-köpfige Familie hat in ihrer Mietwohnung einen jährlichen Gasverbrauch von 15.000 kWh. Infolge der Preissteigerungen ist der Gaspreis von 8 ct/kWh auf 22 ct/kWh gestiegen, was durchschnittliche monatliche Mehrkosten von € 175,00 nach sich zieht. In Folge der Gaspreisbremse wurden diese Mehrkosten auf durchschnittlich € 75,00 pro Monat reduziert, sodass für diese Wohnung ein rechnerischer monatlicher Entlastungsbetrag von € 100,00 vorliegt.

Versorgt das Wohnungsunternehmen (der Vermieter) z.B. durch zentrale Wärmeversorgung mittels Gasheizungen nun rechnerisch mehr als 1.500 derartig typisierte Wohnungen mit Wärme sind (im Durchschnitt) die T€ 150,0 pro Monat überschritten, sodass das Wohnungsunternehmen verpflichteter Lieferant im o.g. Sinne ist. (Hinweis: Dies ist lediglich ein stark vereinfachtes Zahlenbeispiel. Die Berechnung hat individuell je Wohnungsunternehmen anhand der realen Verbräuche und der daraus resultierenden tatsächlichen Entlastungen bezogen auf jeden konkreten Monat zu erfolgen).

Für die Betrachtung des Schwellenwerts von T€ 150,0 sind sämtliche Verbräuche über alle Versorger insbesondere in den Bereichen Strom, Gas und Fernwärme aufzuaddieren.

Weiterer Ausgangspunkt für die Bestimmung, ob ein Wohnungsunternehmen betroffen ist, können die sogenannten Dezember-Hilfen sein. Übersteigt der Betrag der erhaltenen (und im Regelfall weitergegebener) Entlastungen für den Dezember 2022 den Betrag von T€ 150,0 ist ebenfalls die finale Selbsterklärung abzugeben oder Fristverlängerung zu beantragen.

Hinweis für Unternehmensverbünde (etwa kommunale Wohnungsunternehmen):

Daneben sind auch Unternehmen, die allein oder zusammen mit verbundenen Unternehmen eine Entlastungssumme von mehr als € 2,0 Mio. erhalten haben, verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis hierüber ihren Energielieferanten sowie der Prüfbehörde eine Mitteilung nach § 30 Abs. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 2 EWPBG zu machen. Solche Unternehmen sollten ihren Lieferanten auch eine finale Selbsterklärung übermitteln, um eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Abrechnung der Entlastungsbeträge sicherzustellen.

Als Unternehmensverbund gelten dabei auch Gebietskörperschaften und die von ihr kontrollierten (Wohnungs-) Unternehmen. Nach Auskunft der Prüfbehörde sollte gleichwohl eine allein auf das betreffende Unternehmen bezogene finale Selbsterklärung abgegeben werden. Im Fall kommunaler Wohnungsunternehmen sollte sich vor dem Hintergrund der zu addierenden Entlastungsbeträge für den Verbund aber eng mit der Kommune abgestimmt werden.

Weiterhin zu beachten:

Bitte beachten Sie, dass die Nichtabgabe einer Selbsterklärung, sofern Sie dazu verpflichtet sind, bußgeldbewährt ist und der Versorger ggf. Rückforderungen der gezahlten Entlastungen geltend machen kann.

Der GdW hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz inzwischen weitere Fragen zu den zahlreichen Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten in den einschlägigen Rechtsgrundlagen und Verlautbarungen des BMWK in der FAQ-Liste zukommen lassen. Wir werden Sie hierüber auf dem Laufenden halten!

Sollten Sie in der beigefügten FAQ-Liste des GdW oder in den jeweils verlinkten Dokumenten keine Antwort auf Ihre Fragen erhalten, wenden Sie sich bitte – insbesondere aufgrund der kurzen verbleibenden Frist – direkt per E-Mail an die zuständige Prüfbehörde unter de_pruefbehoerde_epb@pwc.com.

GdW FAQ-Liste
FAQ-Liste BMWK