Wir weisen nochmals, wie in unseren GdW-Rundschreiben schon mehrmals erfolgt, auf die Möglichkeit eines Antrags auf Fristverlängerung bei der Prüfbehörde hin und empfehlen diese. Die Abgabe der Selbsterklärung muss andernfalls bis zum 31.5.2024 erfolgen! Bei nicht erfolgter Selbsterklärung könnte der Versorger die Entlastungsbeträge zurückfordern. Der Link ist in den GdW-Rundschreiben enthalten. Ist der Antrag gestellt, dann sollte man den Versorger auch schon hierüber informieren. Wir haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz inzwischen weitere Fragen zu den zahlreichen Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten in den einschlägigen Rechtsgrundlagen und Verlautbarungen des BMWK in der FAQ-Liste zukommen lassen. Wir werden Sie hierüber informieren!

Aufgrund des schnellen Beratungsverfahrens sind die gesetzlichen Vorschriften des StromPBG und des EWPBG in sich widersprüchlich. Die vorliegende GdW-Information stellt daher den aktuellen Stand von Mai 2024 dar und ist eine nach bestem Wissen und Gewissen erstellte Information zur Arbeitserleichterung.

Über die FAQ-Liste wurden Sie bereits informiert. Allerdings haben sich in der früheren Version nicht alle Links öffnen lassen. Das wurde inzwischen behoben. Alle Links sollten nun gut funktionieren.

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