Die Europäische Kommission hat am 13.12.2023 zwei Verordnungen zur Änderung der allgemeinen Regeln für kleine Beihilfebeträge, der allgemeinen De-minimis-Verordnung (Verordnung EU/1407/2013) und der De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Verordnung EU/360/2012) angenommen. Die unter die De-minimis-Beihilfen fallenden Förderungen sind von der europäischen Beihilfekontrolle ausgenommen.

Der Höchstbetrag pro Unternehmen wurde im Rahmen der allgemeinen De-minimis-Verordnung von 200.000 Euro auf 300.000 Euro über drei Jahre angehoben.

Bei der De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wurde der Höchstbetrag pro Unternehmen von 500.000 Euro auf 750.000 Euro angehoben.

Um die Meldepflichten für Unternehmen zu verringern, sind die Mitgliedstaaten ab dem 01.01. 2026 verpflichtet, De-minimis-Beihilfen im Rahmen der beiden Verordnungen in einem auf nationaler oder EU-Ebene eingerichteten Zentralregister zu erfassen.