Mit vdw aktuell 31/2023 haben wir Sie über die zum 02.08.2023 in Kraft getretene Änderung der Preisbremsen für Strom und Wärme informiert (GdW-Rundschreiben vom 15.08.2023). Für atypische Minderverbräuche gilt eine Antragspflicht bei der Prüfbehörde. Zum Zeitpunkt des GdW-Rundschreibens wurde diese noch nicht eingerichtet.

Zum 09.09.2023 wurden nunmehr die „atene KOM GmbH und PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ als Prüfbehörden nach § 2 Nr. 17 StromPBG bzw. § 2 Nr. 11 EWPBG für Strom- und Gaspreisbremsen festgelegt.

Anträge für Entlastungszahlungen für atypische Minderverbräuche von Strom und Gas gemäß §§ 12b StromPBG, 37a EWPBG können ab sofort online unter folgendem Link gestellt werden: https://pruefbehoerde.pwc.de/ .

Die Antragsfrist hierfür endet am 30.09.2023.

Antragsberechtigung:
Antragsberechtigt sind alle Wohnungsunternehmen, bei denen der durch den zuständigen Messstellenbetreiber bzw. das Wärmeversorgungsunternehmen gemessene Verbrauch von Strom oder Gas – an allen Entnahmestellen zusammengerechnet – für das Kalenderjahr 2021 jeweils mindestens 40 % weniger als für den gleichen Zeitraum 2019 beträgt.

Gleiches gilt für die Unternehmen, deren bisher gewährte und voraussichtlich noch bis zum 31.12.2023 genehmigte Beihilfen insgesamt 2 Mio. EUR nicht übersteigen werden.

In die Berechnung fallen folgende Entlastungszahlungen:

a) Entlastungsbeträge nach dem Strompreisbremsegesetz,
b) Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz,
c) Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz,
d) Beihilfen nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 in der jeweils geltenden Fassung,
e) Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs (Energiekostendämpfungsprogramm) vom 12.07.2022 (BAnz AT 15.07.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung,
f) alle weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Länder oder Kommunen oder aufgrund einer Regelung des Bundes, eines Landes oder einer Kommune zu dem in dieser Nummer genannten Zweck gewährt worden sind.

Auf die der Berechnung der individuellen Höchstgrenzen von anspruchsausschließenden Beihilfen nach § 9 StromPBG und § 18 EWPBG zugrunde liegenden Schemata, beigefügt im FAQ des BMWK vom 07.09.2023 S. 47ff., wird verwiesen.

Antragsstellung und Durchführung:
Nach erfolgreicher Registrierung bei dem oben aufgeführten Antragsportal kann mit der Antragsstellung für die ausgewählte Energieart begonnen werden.

Zu beachten ist dabei, dass die in §12b Abs. 3 StromPBG beziehungsweise § 37a Abs. 4 EWPBG aufgeführten Anlagen beigefügt werden müssen.
Im Falle einer Bewilligung des zusätzlichen Entlastungsbetrags wird die Auszahlung durch die Prüfungsbehörde direkt auf das angegebene Konto vorgenommen. Eine separate Antragstellung über die Hausbank bei der KfW ist nicht erforderlich.

Hinsichtlich weitergehender Fragen bezüglich der einzureichenden Unterlagen, dem Ablauf der Registrierung sowie der Antragsstellung und allen anderen weitergehenden Fragen zu den Ausgleichszahlungen für atypische Minderverbräuche wird auf die FAQ-Liste des BMWK vom 09.09.2023, Seiten 36 ff., verwiesen.

Das GdW-Rundschreiben und die FAQ-Liste finden Sie hier zum Download:

Download
Zusätzlicher GdW-Hinweis