Nach dem am 02.07.2023 in Kraft getretenen Hinweisgeberschutzgesetz (HinschG), welches privatwirtschaftliche (jedoch nicht kommunale) Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten, ist nun auch der bayerische Landesgesetzgeber tätig geworden. Die Richtlinie der EU vom 23.10.2019 (Hinweisgeberrichtlinie) enthielt seit diesem Zeitpunkt an bereits die unmittelbare Verpflichtung auch für Kommunen und kommunale Unternehmen, unabhängig von der Größe, zur Einrichtung einer internen Meldestelle. Art. 8 der Richtlinie sah jedoch vor, dass die Mitgliedstaaten kommunale Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern von der Verpflichtung ausnehmen können. Wir haben berichtet.

Der bayerische Landtag hat sich nun mit der Umsetzung der EU-Richtlinie in bayerisches Landesrecht befasst und am 19.07.2023 beschlossen, die Einrichtung interner Meldestellen durch einen neuen Art. 56 ABS. 4 BayGO bzw. Art. 97, sowie einen neuen Art. 85 LKrO und Art. 81 BezO zu regeln. Danach gilt für die bayerischen Gemeinden und kommunale Unternehmen, Unternehmen der Landkreise und Bezirke Folgendes:

Unternehmen, die mehrheitlich in gemeindlicher Trägerschaft sind, sind von der Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldestellen befreit, wenn sie regelmäßig weniger als 50 Beschäftigte haben. Für kommunale Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten besteht hingegen eine Verpflichtung zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle. Der zu erwartende Verpflichtungs-Gleichlauf mit dem HinSchG wurde insoweit bestätigt. Die o.g. Neuregelungen verweisen entsprechend weitläufig auf die Regelungen des HinSchG. Demnach sind jetzt alle Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten – unabhängig von der Rechtsform (ob eingetragene Genossenschaft, GmbH, KG etc.) und unabhängig davon, ob es kommunale oder kirchliche Unternehmen sind – einheitlich verpflichtet.

Alle kommunalen Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten sollen die aktuell erfolgte gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle zeitnah umsetzten, da ab 1. Dezember 2023 ein Verstoß bußgeldbewehrt ist (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 2, § 42 Abs. 2 HinSchG).

Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vor, wie eine interne Meldestelle eingerichtet werden kann. Welche Art der Meldestelle geeignet ist, ist je nach Art und Ausrichtung des Unternehmens oder der Organisation individuell zu entscheiden. In jedem Fall benötigt die betreffende Person hinreichende Kompetenzen, um die notwendige rechtliche Bewertung der Meldungen vornehmen zu können.
• Organisationsinterne Meldestellen: in diesem Fall ist innerhalb des Unternehmens oder der Organisation eine Stelle zu benennen oder
• ausgelagerte Meldestellen: Die Einrichtung einer für alle Mitarbeiter zugänglichen organisationsinternen Meldestelle ist sowohl kosten- als auch zeit-intensiv und bindet wichtige personelle Kapazitäten. Eine sachgerechte Option kann daher die Auslagerung der Meldestelle sein. Zudem ist bei einer ausgelagerten Meldestelle eine unabhängige Aufgabenwahrnehmung ohne Vorliegen von Interessenkonflikten sichergestellt.

Den kommunalen Unternehmen wird wie den privatwirtschaftlichen viel Gestaltungsspielraum bei der Entscheidungsfindung gelassen. Die Unternehmen können die Unterhaltung der Meldestelle auf interne, staatliche und behördliche Meldestellen übertragen. Wie bereits angeboten, kann auch der VdW Bayern die Mitgliedsunternehmen unterstützen und die Funktion einer neutralen, zur Vertraulichkeit verpflichteten rechts- und branchenkompetenten ausgelagerten Meldestelle übernehmen. Kommen Sie gerne auf uns zu.

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