In den Ausgabe 12 und 9/2023 der vdw aktuell hatten wir Sie bereits über Rechtspositionen des Bundesverbands GdW zum hydraulischen Abgleich informiert. Mit dieser Ausgabe gibt es noch eine Information zum Thema Nachwirkung und Sanktionierung.

Keine Nachwirkung der Pflichten

Die EnSimiMaV tritt mit Wirkung zum 01.10.2024 außer Kraft. Wird in diesem engen Zeitfenster etwa eine Durchführungsanordnung der Verwaltung erlassen, wurde diese aber noch nicht vollstreckt, ist eine Vollstreckung nach dem Außerkrafttreten der EnSimiMaV nicht mehr rechtlich zulässig. Eine entsprechende Nachwirkung nach Ablauf der Frist besteht nicht.

Keine Sanktionierung

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung einen hydraulischen Abgleich vorzunehmen, dürfte weder öffentlich-rechtlich – da nicht bußgeldbewährt – noch zivilrechtlich sanktioniert sein. Etwas anderes kann allein dann gelten, wenn bewusst und schuldhaft nichts unternommen worden ist. Dann sind ggf. Fälle denkbar, in denen etwa der Mieter auf Schadenersatz klagen könnte. Auch dann dürften für Gebäudeeigentümer aber gute Verteidigungsmöglichkeiten bestehen, weil sich argumentieren lässt, dass die Pflicht zum hydraulischen Abgleich rein öffentlich-rechtlich wirken soll, d. h. keine Rechte für Mieter gegenüber dem Vermieter begründet. Zudem lässt sich gut vertreten, dass der Vermieter im Fall einer Nichtdurchführung des hydraulischen Abgleichs weder die Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB noch die Pflicht zur Mangelfreiheit der Mietsache nach § 536 Abs. 1 S. 1 BGB verletzt (weil ein hydraulischer Abgleich mietvertraglich gerade nicht geschuldet ist, s. o.)