Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes ist eine der wichtigsten, aber auch streng restriktiven steuerlichen Vorschriften für Wohnungsunternehmen. Mit Wirkung ab 2021 hat diese Vorschrift durch das sog. Fondsstandortgesetz eine wichtige Änderung erfahren, die es Wohnungsunternehmen ermöglicht, in bestimmten Grenzen Strom aus erneuerbaren Energien zu erzeugen und sowohl als Mieterstrom als auch als Ladestrom im Zusammenhang mit E-Mobilität anzubieten sowie sonstige mieternahe Dienstleistungen zu erbringen, ohne dass es zu einem Verlust der erweiterten Gewerbesteuerkürzung kommt.

Im Dezember 2021 wurde eine erste Auslegung des neuen § 9 Nr. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes veröffentlicht. Nunmehr hat der Arbeitskreis aus dem Fachausschuss Steuern des GdW diese Ausarbeitung anhand des nun vorliegenden Ländererlasses zur Neuregelung des § 9 Nr. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes fortgeschrieben.

Die aktualisierte Fassung finden Sie im Mitgliederbereich unter Downloads/GdW-Informationen/Arbeitshilfen: Link