Vor dem Hintergrund der stetigen Abnahme der Häufigkeit und Schwere von Infektionen mit SARSCoV-2, der allgemein günstigen Prognosen hinsichtlich des mittel- und langfristigen Infektionsgeschehens als auch durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung und das Ausbleiben neuer Virusvarianten, die den Immunschutz umgehen, hat das Bundeskabinett am 25.01.2023 beschlossen, die ursprünglich bis zum 07.04.2023 befristete Corona-ArbSchV mit der Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr zum 02.02.2023 aus.

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat zudem – nicht zuletzt aufgrund des geschlossenen ablehnenden Votums der Arbeitgeberbank – klargestellt, dass auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (siehe auch AGV-Coronavirus-Newsticker 52) kein weiteres Mal überarbeitet wird.

Mit Auslaufen der Corona-ArbSchV entfällt die Verpflichtung der Arbeitgeber, auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz in einem betrieblichen Hygienekonzept festzulegen (§ 2 Corona-ArbSchV). Der Arbeitgeber ist auch nicht mehr verpflichtet, die Beschäftigten über die Gesundheitsgefährdungen bei einer Erkrankung an COVID-19 und die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren und ihnen zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen (§ 3 Corona-ArbSchV; siehe Coronavirus-Newsticker 52). Im Hinblick auf die Impfung während der Arbeitszeit gelten ab dem 02.02.2023 wieder die allgemeinen Regeln (insb. § 616 BGB) wie bei anderen Arztbesuchen auch.

Ab dem 02.02.2023 richten sich die Pflichten der Arbeitgeber im Hinblick auf die Coronapandemie wieder allein nach den allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften. Arbeitgeber haben die Infektionsgefahr weiterhin im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG zu berücksichtigen und erforderliche Schutzmaßnahmen festzulegen (siehe auch CoronavirusNewsticker 49). Sofern auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb weiter abgeschwächte Schutzmaßnahmen gelten sollen, z.B. Maskenpflicht in Aufzügen, Maskenpflicht bei einer Coronainfektion (s.u.), sind diese in Betrieben mit Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Die Betriebsvereinbarung bildet dann die Rechtsgrundlage für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen. In Betrieben ohne Betriebsrat können die Maßnahmen gemäß § 106 GewO i.V.m. 618 BGB angeordnet werden.